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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 443/06
2 AR 245/06
vom
7. November 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von
Ermittlungen
Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November
2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4
VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staatsschutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.
2
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
3
Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht
in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1
EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur
angehört
worden,
um
ihm
die
Möglichkeit
der
(kostengünstigen)
-3-
Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt
seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl