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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 443/06
- 2 AR 245/06
- vom
- 7. November 2006
- in der Justizverwaltungssache
- betreffend
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- wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von
- Ermittlungen
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- Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin
- Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November
- 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers
- gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4
- VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
- der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des
- rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staatsschutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.
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- 2
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- Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
- noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
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- 3
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- Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht
- in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1
- EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur
- angehört
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- worden,
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- um
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- ihm
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- die
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- Möglichkeit
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- der
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- (kostengünstigen)
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- -3-
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- Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt
- seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
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- Rissing-van Saan
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- Roggenbuck
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- Appl
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