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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 441/06
2 AR 260/06
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August
2006 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die
nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) beziehen, zuständig.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteilten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe
von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln
beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.
2
Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an
das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte
nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verweigert die Übernahme.
-3-
II.
3
Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
4
§ 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn materielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Betracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
Rissing-van Saan
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