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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 441/06
- 2 AR 260/06
- vom
- 27. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge
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- Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln
- Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen:
- 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August
- 2006 wird aufgehoben.
- 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die
- nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) beziehen, zuständig.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteilten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe
- von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
- Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln
- beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.
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- 2
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- Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an
- das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte
- nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verweigert die Übernahme.
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- -3-
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- II.
- 3
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- Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
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- 4
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- § 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn materielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
- Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
- zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2
- Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Betracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
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