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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 386/04
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2 AR 250/04
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vom
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4. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Urkundenfälschung u.a.
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Az.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück
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Az.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg
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Az.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede
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Az.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen:
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Der Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Verfahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad
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Iburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu
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verbinden, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim
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Amtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim
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Amtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet.
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Das Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu
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dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das
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Amtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen.
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Der Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander
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zu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten
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Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig
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gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden
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werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten
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Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung
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-3-
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der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der
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Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere
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Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind
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hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten
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bisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu
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äußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensverbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht
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aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Rothfuß
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Otten
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Roggenbuck
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