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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 386/04
- 2 AR 250/04
- vom
- 4. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Urkundenfälschung u.a.
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- Az.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück
- Az.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg
- Az.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede
- Az.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen:
- Der Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Verfahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad
- Iburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu
- verbinden, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim
- Amtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim
- Amtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet.
- Das Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu
- dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das
- Amtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen.
- Der Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander
- zu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten
- Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig
- gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden
- werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten
- Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung
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- der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der
- Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere
- Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind
- hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten
- bisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu
- äußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensverbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht
- aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Rothfuß
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- Otten
- Roggenbuck
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