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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 336/00
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2 AR 218/00
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vom
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13. Dezember 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter Nötigung u.a.
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Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg
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Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
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Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai
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2000 wird aufgehoben.
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Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen
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Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der
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Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei
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dem Amtsgericht Heinsberg.
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Gründe:
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Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei
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Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht “Willich” richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - übertragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.
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Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
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kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in
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Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen,
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lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58
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Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertra-
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-3-
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gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung
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gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüberwachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht.
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Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von
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dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint
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es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung zu belassen.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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