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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 336/00
- 2 AR 218/00
- vom
- 13. Dezember 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter Nötigung u.a.
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- Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg
- Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
- Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai
- 2000 wird aufgehoben.
- Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen
- Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der
- Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei
- dem Amtsgericht Heinsberg.
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- Gründe:
- Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei
- Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht “Willich” richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - übertragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.
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- Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
- kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in
- Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen,
- lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58
- Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertra-
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- gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung
- gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüberwachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht.
- Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von
- dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint
- es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung zu belassen.
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- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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