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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 285/00
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2 AR 186/00
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vom
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3. November 2000
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in der Strafvollstreckungssache
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gegen
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Az.: 5 c StVK 12 - 15/00 Landgericht Lübeck
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Az.: 613 StVK 907 - 910/00 Landgericht Hamburg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. November 2000 beschlossen:
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist für
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die Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c StVK 12/00,
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14/00 und 15/00 des Landgerichts Lübeck zuständig. In der Sache 5 c StVK 13/00 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck.
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Gründe:
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Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H.
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am 23. Februar
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2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die
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Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig davon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung
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befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. September 1996 – 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ
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2000, 111). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur
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für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher
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"befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte
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(BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406,
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407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der
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Aufnahme der Verurteilten in die JVA H.
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zunächst für die Entscheidung
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über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ
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1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4). Ihre Zuständigkeit endete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c StVK 12/00, 14/00 und
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15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser Frage befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des
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§ 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf
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eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs.
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1 – Befaßtsein 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPO
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ging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergebenden Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des
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Landgerichts Hamburg.
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Anders verhält es sich mit der Sache 5 c StVK 13/00 Landgericht Lübeck, die die Überwachung der mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer
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des Landgerichts Lübeck vom 6. September 1995 angeordneten Führungsaufsicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des Einzelrichters
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der Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1999 (34 Js 414/87 = BewH
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früher 5 b StVK 75/94 jetzt 5 c 13/00 Landgericht Lübeck) zeigt, eine abschließende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser Sache bei der Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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