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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 285/00
  4. 2 AR 186/00
  5. vom
  6. 3. November 2000
  7. in der Strafvollstreckungssache
  8. gegen
  9. Az.: 5 c StVK 12 - 15/00 Landgericht Lübeck
  10. Az.: 613 StVK 907 - 910/00 Landgericht Hamburg
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. November 2000 beschlossen:
  13. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist für
  14. die Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c StVK 12/00,
  15. 14/00 und 15/00 des Landgerichts Lübeck zuständig. In der Sache 5 c StVK 13/00 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck.
  16. Gründe:
  17. Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H.
  18. am 23. Februar
  19. 2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die
  20. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig davon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung
  21. befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. September 1996 – 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ
  22. 2000, 111). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur
  23. für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher
  24. "befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte
  25. (BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406,
  26. 407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der
  27. Aufnahme der Verurteilten in die JVA H.
  28. zunächst für die Entscheidung
  29. über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ
  30. -3-
  31. 1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4). Ihre Zuständigkeit endete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c StVK 12/00, 14/00 und
  32. 15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser Frage befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des
  33. § 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf
  34. eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs.
  35. 1 – Befaßtsein 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPO
  36. ging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergebenden Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des
  37. Landgerichts Hamburg.
  38. Anders verhält es sich mit der Sache 5 c StVK 13/00 Landgericht Lübeck, die die Überwachung der mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer
  39. des Landgerichts Lübeck vom 6. September 1995 angeordneten Führungsaufsicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des Einzelrichters
  40. der Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1999 (34 Js 414/87 = BewH
  41. früher 5 b StVK 75/94 jetzt 5 c 13/00 Landgericht Lübeck) zeigt, eine abschließende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser Sache bei der Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck.
  42. Jähnke
  43. Detter
  44. Otten
  45. Bode
  46. Elf