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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 169/01
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2 AR 102/01
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vom
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15. August 2001
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in der Bewährungssache
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betreffend
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wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
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Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München
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Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
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Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit
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dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden
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zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
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Gründe:
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Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht
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München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000
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war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da
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der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend
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(§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann
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nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit
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nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist
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allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,
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204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.
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Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung
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durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte
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derzeit in München
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-3-
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unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit
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des Amtsgerichts München nicht entfallen.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Fischer
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