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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 169/01
- 2 AR 102/01
- vom
- 15. August 2001
- in der Bewährungssache
- betreffend
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- wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
- Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München
- Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
- Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit
- dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden
- zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
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- Gründe:
- Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht
- München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000
- war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da
- der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend
- (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann
- nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit
- nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist
- allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,
- 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.
- Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung
- durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte
- derzeit in München
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- unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit
- des Amtsgerichts München nicht entfallen.
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Fischer
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