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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 8/12
vom
8. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 2011 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Formalrüge wegen der Ablehnung eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestützten Beweisantrages
bleibt erfolglos.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Januar
2012 zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer die mit dem Beweisantrag
erhobene Behauptung, eine Kombination von Akupunktur und Infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos, mit Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.
Auch dem Einwand der Revision, die Strafkammer habe den Antrag hinsichtlich der weiteren unter Beweis gestellten Tatsache, „dass die völlig ungewöhnliche Ziffern- und Textkombination“ [aus Akupunktur- und Infiltrationsbehandlung] „nur den Schluss auf eine analoge Abrechnung anderer medizini-
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scher Leistungen zulässt und dies einer beruflich mit medizinischen Abrechnungen vertrauten Person bekannt sein muss“, fehlerhaft abgelehnt, bleibt der
Erfolg versagt. Die Revision hebt darauf ab, dass die Strafkammer über das
Angebot eines medizinischen Sachverständigen – dessen Stellungnahme allerdings zum Beweis dieser Tatsache ungeeignet gewesen wäre – hinaus einen
nach Fachrichtung und Qualifikation geeigneten anderen Sachverständigen
hätte benennen müssen. Sie lässt unberücksichtigt, dass der jeweils konkrete
Kenntnis- und Erfahrungsstand der mit den Abrechnungen bei den verschiedenen Geschädigten im Einzelnen betrauten Personen nicht allgemein durch einen Sachverständigen – auch nicht den Leiter der Abrechnungsabteilung eines
großen Versicherungsunternehmens – beantwortet werden kann.
Ebenso übersieht die Revision, dass die Strafkammer die Möglichkeit
fahrlässigen Nichterkennens bei den geschädigten Versicherungen in ihre
Überlegungen einbezogen hat. Dies verdeutlicht bereits der im angegriffenen
Ablehnungsbeschluss enthaltene Passus „Zudem ist für das Vorliegen des Betrugstatbestands nicht relevant, ob die Täuschung leicht hätte erkannt werden
können.“ Die Überlegung findet sich auch in den schriftlichen Urteilsgründen,
wo die Strafkammer ausdrücklich ausführt, dass der Angeklagte sich auf den
Fall von Nachfragen der Versicherer durch vorformulierte Antworten vorbereitet
hatte.
-4-
Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2012, die auch
durch das ergänzende Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 nicht entkräftet werden.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander