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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 8/12
- vom
- 8. Februar 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 2011 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die erhobene Formalrüge wegen der Ablehnung eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestützten Beweisantrages
- bleibt erfolglos.
- Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Januar
- 2012 zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer die mit dem Beweisantrag
- erhobene Behauptung, eine Kombination von Akupunktur und Infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos, mit Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.
- Auch dem Einwand der Revision, die Strafkammer habe den Antrag hinsichtlich der weiteren unter Beweis gestellten Tatsache, „dass die völlig ungewöhnliche Ziffern- und Textkombination“ [aus Akupunktur- und Infiltrationsbehandlung] „nur den Schluss auf eine analoge Abrechnung anderer medizini-
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- scher Leistungen zulässt und dies einer beruflich mit medizinischen Abrechnungen vertrauten Person bekannt sein muss“, fehlerhaft abgelehnt, bleibt der
- Erfolg versagt. Die Revision hebt darauf ab, dass die Strafkammer über das
- Angebot eines medizinischen Sachverständigen – dessen Stellungnahme allerdings zum Beweis dieser Tatsache ungeeignet gewesen wäre – hinaus einen
- nach Fachrichtung und Qualifikation geeigneten anderen Sachverständigen
- hätte benennen müssen. Sie lässt unberücksichtigt, dass der jeweils konkrete
- Kenntnis- und Erfahrungsstand der mit den Abrechnungen bei den verschiedenen Geschädigten im Einzelnen betrauten Personen nicht allgemein durch einen Sachverständigen – auch nicht den Leiter der Abrechnungsabteilung eines
- großen Versicherungsunternehmens – beantwortet werden kann.
- Ebenso übersieht die Revision, dass die Strafkammer die Möglichkeit
- fahrlässigen Nichterkennens bei den geschädigten Versicherungen in ihre
- Überlegungen einbezogen hat. Dies verdeutlicht bereits der im angegriffenen
- Ablehnungsbeschluss enthaltene Passus „Zudem ist für das Vorliegen des Betrugstatbestands nicht relevant, ob die Täuschung leicht hätte erkannt werden
- können.“ Die Überlegung findet sich auch in den schriftlichen Urteilsgründen,
- wo die Strafkammer ausdrücklich ausführt, dass der Angeklagte sich auf den
- Fall von Nachfragen der Versicherer durch vorformulierte Antworten vorbereitet
- hatte.
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- Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des
- Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2012, die auch
- durch das ergänzende Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 nicht entkräftet werden.
- Nack
-
- Wahl
- Jäger
-
- Graf
- Sander
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