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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 88/02
URTEIL
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. Juli 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil des
Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß
dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schweren) Raub, der
Vortat, verurteilt wurde. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbekannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler
Vo.
Z.
in dessen Anwesen in Zi.
-U.
um Gegen-
-4-
stände im Wert von 200.000,-- DM beraubt und diese zum großen Teil anschließend in seine Wohnung in Hamburg verbracht zu haben. Die Strafkammer konnte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht überwinden und hat ihn wegen Hehlerei verurteilt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft; die Strafkammer habe überspannte Anforderungen an die für eine
Verurteilung wegen Raubes erforderliche Gewißheit gestellt.
II.
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
a) Der Angeklagte ist von Beruf Hotelkaufmann. Von 1996 bis September 2000 war er arbeitslos und lebte vorwiegend von Sozialhilfe. Anschließend
nahm er „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge eine Tätigkeit bei einer Telefonmarketingfirma auf mit einem angeblichen Monatseinkommen von ca.
15.000,-- DM netto".
Seit seinem sechsten Lebensjahr sammelt der Angeklagte Mineralien,
vor allem Bergkristalle.
Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhängigen - anderen - Ermittlungsverfahrens wird der Angeklagte beschuldigt, am 19. April 2000
in K.
in die ihm aus Besuchen bekannte Wohnung eines anderen Mine-
ralien- und Bergkristallsammlers eingebrochen zu sein und zahlreiche Gegenstände, insbesondere „Edelsteine“ entwendet zu haben, die sich später in der
Wohnung des Angeklagten wiederfanden. Seine Beteiligung an jener Tat
räumte der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dieser Sache ein.
-5-
b) V.
Z.
handelt mit Mineralien und Edelsteinen. Seit 1995 war
der Angeklagte dessen Kunde auf den jährlich stattfindenden „Hamburger Mineralientagen“.
Im Februar 2000 erwarb V.
Z.
in Brasilien ca. 1050 kg Bergkri-
stalle, darunter besonders große und seltene Exemplare mit bis zu 185 kg Gewicht. Seine Neuerwerbungen bot V.
Z.
seinen Kunden, darunter auch
dem Angeklagten, schriftlich an. Am 9. März 2000 erschien dieser bei V.
Z.
in U.
zur Besichtigung der Steine. Begleitet war er von einem
etwa zwanzig- bis fünfundzwanzigjährigen Mann mit nordafrikanischem Aussehen, der als "Ib.
A.
" vorgestellt wurde, sowie dessen angeblicher
Freundin, einer ca. siebzehn- bis zwanzigjährigen Frau, die unter dem Vornamen "I.
" auftrat. V.
Z.
führte seine Besucher im Laufe der mehr-
stündigen Besichtigung durch sein gesamtes Anwesen mit dem von ihm und
seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus und dem in einem Nachbargebäude untergebrachten Lager an Bergkristallen. Dort ließ sich der Angeklagte nahezu jedes größere Bergkristallstück zeigen, den Preis nennen und
von verschiedenen Stücken den Fundort sowie die genaue Bezeichnung auf
einen Zettel schreiben. Eingehend musterte er auch den übrigen Warenbestand sowie die Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Der Angeklagte und
seine Begleiter übernachteten in U.
. Am Morgen des 10. März 2000
kaufte der Angeklagte vor der Abreise bei V.
Z.
noch Smaragde und
einen Citrinlaser für insgesamt 900,-- DM. V.
Z.
schenkte dem Ange-
klagten eine kleine Mangrovenwurzel. Vier Morganite, die der Angeklagte bestellt hatte, wurden ihm am 14. März 2000 übersandt. Die Rechnung über
-6-
860,-- DM blieb unbezahlt. „Ib.
“ wurde am 14. März 2000 in U.
nochmals gesehen.
Am 22. März 2000 war V.
Z.
allein zu Hause. Seine Lebensge-
fährtin arbeitete - wie auch der Angeklagte seit seinem Besuch am 9. März
wußte - abends als Kellnerin in einem anderen Ort. Gegen 21.15 Uhr läutete
die Hausglocke. V.
Z.
öffnete und sah sich zwei ihm unbekannten mit
Pudelmützen maskierten Männern gegenüber, einem etwa 1,70 m großen
Schwarzafrikaner und einem deutsch sprechenden Weißen mit einer Körperlänge von etwa 1,85 m, der sofort eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf von
V.
Z.
richtete. Sie fesselten ihn an Händen und Füßen, verschlossen
seinen Mund mit Klebeband und sperrten ihn in den Kellerabgang mit der Drohung, ihn zu erschießen, wenn er sich entferne. Noch während der Fesselung
fuhr ein Fahrzeug mit schwerem Dieselmotor auf das Grundstück. Während
der folgenden zweieinhalb Stunden durchsuchten die Täter das gesamte Anwesen und transportierten Gegenstände im Gesamtwert von mindestens
200.000,-- DM ab. Die Beute bestand unter anderem aus einer zwei Meter großen Mangrovenwurzel, einer Kamera, einem Handy, Geräte der Unterhaltungselektronik, 30 brasilianische Musik-CDs, Textilien, Teppichen, kunstgewerblichen Artikeln insbesondere aus Afrika, Schmuckstücken, 4 Ablagen aus
einem Ausstellungskoffer mit Edelsteinen im Wert von 25.000,-- DM und ca. 1
Tonne Bergkristalle im Wert von 100.000,-- DM, darunter die von V.
Z.
soeben erst beschafften großen und seltenen Einzelstücke.
Ein Teil der Beute fand sich später beim Angeklagten. Im April 2000
wurde er beobachtet, als er drei jeweils 40 bis 80 kg schwere Bergkristallnaturspitzen und Bergkristallstufen und ein anderes Mal - zusammen mit zwei
-7-
Begleitern, einer von ihnen etwa 1,80 m groß - die etwa 185 kg schwere Bergkristallgruppe jeweils aus einem Klein-LKW in seine Wohnung in Hamburg
brachte. Bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2000 fanden sich dann in
der Wohnung des Angeklagten V.
Z.
gehörende Gegenstände in einem
Gesamtwert von mindestens 40.000,-- DM, insbesondere Bergkristalle, darunter die seltenen schweren, aber auch kunsthandwerkliche Gegenstände, die 30
brasilianischen Musik-CDs, Textilien, Teppiche, Schmuck sowie die große
Mangrovenwurzel. Der Rest der Beute blieb verschwunden.
c) Der Angeklagte hat jede Verstrickung in die Tat, sei es als Beteiligter
am Raub, sei es als Hehler, bestritten. Er erklärte, erst einen Tag nach der Tat
vom Raub erfahren zu haben. Er gab jedoch zu, einen großen Teil der bei ihm
am 4. Dezember 2000 sichergestellten Gegenstände aus dem Besitz des
V.
Z.
bei seinem Besuch am 9. März 2000 bei diesem noch gesehen zu
haben.
Zu deren Erwerb machte der Angeklagte während des Verfahrens unterschiedliche, teilweise widersprüchliche Angaben. Er habe zu verschiedenen
Zeiten alles „gutgläubig“ erworben oder geschenkt bekommen, mal zum überwiegenden Teil von V.
Z.
und dessen Lebensgefährtin, mal von Dritten.
Die entwendete und bei ihm sichergestellte Bettwäsche des V.
Z.
habe
dieser zur Verpackung der Bergkristalle benutzt. In der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte schließlich, während seines Besuchs bei V.
Z.
am 9. März 2000 die Bergkristalle gekauft und - neben einer früheren Anzahlung über 10.000,-- DM - mit zu Hause im Laufe der Zeit mittels Abhebungen
vom überzogenen Konto angesparten 30.000,-- DM bar bezahlt zu haben. Sie
seien dann nach dem 22. März 2000 mit einem Kleintransporter zu ihm nach
-8-
Hamburg gebracht worden. Als Überbringerin nannte er zunächst eine gewisse
"S.
", dann - nach Vorhalt des Widerspruchs - die beiden Männer, die die
schwere Bergkristallgruppe überbrachten. Dem Raub seien die Steine entgangen, da sie bereits verladen gewesen wären, wie V.
Z.
2000 erklärt habe. Der Erwerb der Steine durch Kauf bei V.
ihm am 23. März
Z.
ist durch
dessen Angaben und die seiner Lebensgefährtin widerlegt.
Die beiden Personen, die ihn am 9. März 2000 bei seinem Besuch in
U.
begleiteten, identifizierte der Angeklagte nicht. Am Tag nach dem
Überfall informierte ihn V.
Z.
- wie andere Kunden auch - gegen Mittag,
also etwa zwölf Stunden nachdem die Täter V.
Z.
wieder verlassen hat-
ten, telefonisch über den Raub und fragte den Angeklagten dabei auch, ob
vielleicht „Ib.
“ etwas mit dem Überfall zu tun haben könnte. Der Ange-
klagte wies dies sofort entschieden zurück und beteuerte "für Ib.
lege er
seine Hand ins Feuer". Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am
18. Dezember 2000 gab der Angeklagte an, die Anschrift des „Ib.
“ zu ken-
nen und - nach Rücksprache mit seinem Verteidiger - "ggf." auch nennen zu
wollen. In der Hauptverhandlung erklärte er demgegenüber, von der ihm als
"Ib.
A.
" bekannten Person, und von I.
, deren Nachnamen ihm
unbekannt sei, wisse er weiter nichts. Beide habe er in einer Diskothek kennen
gelernt, sympathisch gefunden und deshalb bei sich wohnen lassen. Eines Tages seien sie wieder verschwunden gewesen. Er wisse nicht woher sie kamen
und wohin sie gingen.
2. Die Strafkammer hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten am Raub
als "nicht ausreichend erwiesen" angesehen.
-9-
Sie führt in ihrer Beweiswürdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomente
auf, wie die widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten zum Erwerb der
bei V.
Z.
abhanden gekommenen Gegenstände, sein zeitnah zum
Raub liegender Besuch mit Besichtigung des Anwesens des V.
Z.
, die
Kenntnis der Täter von den örtlichen Gegebenheiten und der erforderlichen
Transportkapazität, die Zusammensetzung der Beute vor dem Hintergrund der
Interessen des Angeklagten und seines Sammelgebietes, dem sehr kleinen
Kreis potentieller Abnehmer großer Bergkristalle sowie die Tat des Angeklagten in Kiel. Dennoch sei - so die Strafkammer -, da der Angeklagte am Ort des
Überfalls nicht beobachtet bzw. erkannt wurde, nicht auszuschließen, daß a ndere Kunden des V.
Z.
oder insbesondere "Ib.
" den Raub - ohne
Beteiligung des Angeklagten - planten, ausführten oder ausführen ließen.
Fest steht nach Meinung des Landgerichts nur, daß sich der Angeklagte die bei ihm sichergestellten und von V.
Z.
stammenden Gegen-
stände - bis auf wenige Ausnahmen - in Kenntnis des Raubes beschafft hat,
um sich zu bereichern.
III.
Soweit das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an der
Raubtat vom 22. März 2000 nicht zweifelsfrei feststellen kann, ist die zugrunde
liegende Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern.
Zwar ist die Würdigung der Beweise dem Tatrichter vorbehalten. Kann
er Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies
in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-
- 10 -
liegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen
sind. Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik,
mit gesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnissen der Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in
entscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil
denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit
nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische
Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
An diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen
Bestand. Ob die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung bereits zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellte, kann dahinstehen. Die Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht erschöpfend, da nach der Feststellung hoher
Beteiligungswahrscheinlichkeit die Erörterung gewichtiger Verdachtsmomente
unterblieben ist.
Auch die Gründe eines freisprechenden Urteils können und müssen
zwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen.
Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und
damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein,
daß sich die Erörterung einzelner Beweisumstände erübrigt. Hier hat das
Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beteiligung am Raub - als Tatbeitrag
- 11 -
kommt auch eine Vorbereitungshandlung in Betracht - verurteilt, obgleich eine
Vielzahl von Belastungsindizien vorlag, während die den Zweifel der Strafkammer begründenden Aspekte von eher theoretischer Natur sind. Bei dieser
Sachlage müssen in die Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und
gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen
werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR
StPO § 267 Abs. 5 Freispruch7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und
Beweiswürdigung, unzureichende 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in
jeder Hinsicht gerecht.
Das Landgericht hat folgende zwei für die Beteiligung des Angeklagten
an der Tat vom 22. März 2000 sprechende Gesichtspunkte im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht erörtert.
Die Strafkammer hat zum einen nicht erwogen, daß der Angeklagte
nicht in der Lage war, den Erwerb von Hehlerware in der bei ihm festgestellten
Größenordnung zu finanzieren. Daß dem Angeklagten ein großer Teil der bei
V.
Z.
geraubten Gegenstände ohne Gegenleistung überlassen wurden,
kann ausgeschlossen werden, zumal der Handelswert der Bergkristalle in
Deutschland weit über der von der Strafkammer festgestellten, am Einkaufspreis orientierten Schadenssumme liegt. So hatte V.
Z.
den Verkaufs-
preis allein schon der 185 kg schweren Bergkristallgruppe auf 30.000,-- DM
angesetzt. Der Angeklagte war seit 1996 arbeitslos und lebte während dieser
Zeit von Sozialhilfe, sein Konto war überzogen. Die Rechnung über 860,-- DM
für die am 14. März 2000 von V.
Z.
gelieferten Morganite blieb unbe-
zahlt. Daß der Angeklagte „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge“ im September 2000 eine Tätigkeit bei einer "Telefonmarketingfirma" aufnahm mit ei-
- 12 -
nem angeblichen Monatsnettoeinkommen von 15.000,-- DM ist schon deshalb
unerheblich, da dies Monate später war. Vermögenswerten des Angeklagten,
aus denen der Ankauf der Hehlerware hätte finanziert werden können, sind
nicht vorhanden.
Weiter geht die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
auf die auffällige Reaktion des Angeklagten am 23. März 2000 auf die Frage
des V.
Z.
zu einer möglichen Täterschaft des „Ib.
A.
“ ein. Der
Angeklagte erweckte den Eindruck, daß er von einer derartigen Überlegung
nicht überrascht war, aber jeden Gedanken in diese Richtung von vorneherein
im Keim ersticken wollte, indem er sofort nachdrücklich beteuerte, für Ib.
lege er seine Hand ins Feuer. Zwar wünscht auch ein Hehler keine Ermittlungen gegen seinen Lieferanten. Das Telefongespräch zwischen V.
Z.
und dem Angeklagten fand aber bereits am 23. März 2000 gegen Mittag statt,
also nur 12 Stunden, nachdem die Räuber das Anwesen des V.
Z.
ge-
gen Mitternacht am 22. März 2000 verlassen hatten. Daß die Täter - eventuell
Ib.
A.
- ausgerechnet während dieser heißen Phase den Angeklagten
als einen bis dahin hinsichtlich der Vortat ahnungslosen potentiellen Interessenten an Bergkristallen im entfernten Hamburg angingen, um ihm das Raubgut, dessen Herkunft er sofort erkannt hätte, anzubieten ist angesichts des damit verbundenen Entdeckungsrisikos - etwa falls dieser, statt sich als Hehler zu
betätigen, V.
Z.
oder die Ermittlungsbehörden informiert - sehr unwahr-
scheinlich. Die Reaktion des Angeklagten deutet deshalb darauf hin, daß er
vom Raub bei V.
Z.
Schäfer
schon vorher wußte.
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstret