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463 lines
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. 1 StR 88/02
  4. URTEIL
  5. vom
  6. 9. Juli 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Hehlerei
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,
  12. an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Schäfer
  15. und die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Dr. Wahl,
  17. Dr. Boetticher,
  18. Dr. Kolz,
  19. Hebenstreit,
  20. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  21. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  22. Rechtsanwalt
  23. als Verteidiger,
  24. Justizangestellte
  25. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  26. für Recht erkannt:
  27. -3-
  28. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. Juli 2001 mit den Feststellungen
  29. aufgehoben.
  30. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  31. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
  32. des Landgerichts zurückverwiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Gründe:
  35. I.
  36. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil des
  37. Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß
  38. dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schweren) Raub, der
  39. Vortat, verurteilt wurde. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
  40. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbekannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler
  41. Vo.
  42. Z.
  43. in dessen Anwesen in Zi.
  44. -U.
  45. um Gegen-
  46. -4-
  47. stände im Wert von 200.000,-- DM beraubt und diese zum großen Teil anschließend in seine Wohnung in Hamburg verbracht zu haben. Die Strafkammer konnte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht überwinden und hat ihn wegen Hehlerei verurteilt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft; die Strafkammer habe überspannte Anforderungen an die für eine
  48. Verurteilung wegen Raubes erforderliche Gewißheit gestellt.
  49. II.
  50. 1. Die Strafkammer hat festgestellt:
  51. a) Der Angeklagte ist von Beruf Hotelkaufmann. Von 1996 bis September 2000 war er arbeitslos und lebte vorwiegend von Sozialhilfe. Anschließend
  52. nahm er „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge eine Tätigkeit bei einer Telefonmarketingfirma auf mit einem angeblichen Monatseinkommen von ca.
  53. 15.000,-- DM netto".
  54. Seit seinem sechsten Lebensjahr sammelt der Angeklagte Mineralien,
  55. vor allem Bergkristalle.
  56. Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhängigen - anderen - Ermittlungsverfahrens wird der Angeklagte beschuldigt, am 19. April 2000
  57. in K.
  58. in die ihm aus Besuchen bekannte Wohnung eines anderen Mine-
  59. ralien- und Bergkristallsammlers eingebrochen zu sein und zahlreiche Gegenstände, insbesondere „Edelsteine“ entwendet zu haben, die sich später in der
  60. Wohnung des Angeklagten wiederfanden. Seine Beteiligung an jener Tat
  61. räumte der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dieser Sache ein.
  62. -5-
  63. b) V.
  64. Z.
  65. handelt mit Mineralien und Edelsteinen. Seit 1995 war
  66. der Angeklagte dessen Kunde auf den jährlich stattfindenden „Hamburger Mineralientagen“.
  67. Im Februar 2000 erwarb V.
  68. Z.
  69. in Brasilien ca. 1050 kg Bergkri-
  70. stalle, darunter besonders große und seltene Exemplare mit bis zu 185 kg Gewicht. Seine Neuerwerbungen bot V.
  71. Z.
  72. seinen Kunden, darunter auch
  73. dem Angeklagten, schriftlich an. Am 9. März 2000 erschien dieser bei V.
  74. Z.
  75. in U.
  76. zur Besichtigung der Steine. Begleitet war er von einem
  77. etwa zwanzig- bis fünfundzwanzigjährigen Mann mit nordafrikanischem Aussehen, der als "Ib.
  78. A.
  79. " vorgestellt wurde, sowie dessen angeblicher
  80. Freundin, einer ca. siebzehn- bis zwanzigjährigen Frau, die unter dem Vornamen "I.
  81. " auftrat. V.
  82. Z.
  83. führte seine Besucher im Laufe der mehr-
  84. stündigen Besichtigung durch sein gesamtes Anwesen mit dem von ihm und
  85. seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus und dem in einem Nachbargebäude untergebrachten Lager an Bergkristallen. Dort ließ sich der Angeklagte nahezu jedes größere Bergkristallstück zeigen, den Preis nennen und
  86. von verschiedenen Stücken den Fundort sowie die genaue Bezeichnung auf
  87. einen Zettel schreiben. Eingehend musterte er auch den übrigen Warenbestand sowie die Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Der Angeklagte und
  88. seine Begleiter übernachteten in U.
  89. . Am Morgen des 10. März 2000
  90. kaufte der Angeklagte vor der Abreise bei V.
  91. Z.
  92. noch Smaragde und
  93. einen Citrinlaser für insgesamt 900,-- DM. V.
  94. Z.
  95. schenkte dem Ange-
  96. klagten eine kleine Mangrovenwurzel. Vier Morganite, die der Angeklagte bestellt hatte, wurden ihm am 14. März 2000 übersandt. Die Rechnung über
  97. -6-
  98. 860,-- DM blieb unbezahlt. „Ib.
  99. “ wurde am 14. März 2000 in U.
  100. nochmals gesehen.
  101. Am 22. März 2000 war V.
  102. Z.
  103. allein zu Hause. Seine Lebensge-
  104. fährtin arbeitete - wie auch der Angeklagte seit seinem Besuch am 9. März
  105. wußte - abends als Kellnerin in einem anderen Ort. Gegen 21.15 Uhr läutete
  106. die Hausglocke. V.
  107. Z.
  108. öffnete und sah sich zwei ihm unbekannten mit
  109. Pudelmützen maskierten Männern gegenüber, einem etwa 1,70 m großen
  110. Schwarzafrikaner und einem deutsch sprechenden Weißen mit einer Körperlänge von etwa 1,85 m, der sofort eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf von
  111. V.
  112. Z.
  113. richtete. Sie fesselten ihn an Händen und Füßen, verschlossen
  114. seinen Mund mit Klebeband und sperrten ihn in den Kellerabgang mit der Drohung, ihn zu erschießen, wenn er sich entferne. Noch während der Fesselung
  115. fuhr ein Fahrzeug mit schwerem Dieselmotor auf das Grundstück. Während
  116. der folgenden zweieinhalb Stunden durchsuchten die Täter das gesamte Anwesen und transportierten Gegenstände im Gesamtwert von mindestens
  117. 200.000,-- DM ab. Die Beute bestand unter anderem aus einer zwei Meter großen Mangrovenwurzel, einer Kamera, einem Handy, Geräte der Unterhaltungselektronik, 30 brasilianische Musik-CDs, Textilien, Teppichen, kunstgewerblichen Artikeln insbesondere aus Afrika, Schmuckstücken, 4 Ablagen aus
  118. einem Ausstellungskoffer mit Edelsteinen im Wert von 25.000,-- DM und ca. 1
  119. Tonne Bergkristalle im Wert von 100.000,-- DM, darunter die von V.
  120. Z.
  121. soeben erst beschafften großen und seltenen Einzelstücke.
  122. Ein Teil der Beute fand sich später beim Angeklagten. Im April 2000
  123. wurde er beobachtet, als er drei jeweils 40 bis 80 kg schwere Bergkristallnaturspitzen und Bergkristallstufen und ein anderes Mal - zusammen mit zwei
  124. -7-
  125. Begleitern, einer von ihnen etwa 1,80 m groß - die etwa 185 kg schwere Bergkristallgruppe jeweils aus einem Klein-LKW in seine Wohnung in Hamburg
  126. brachte. Bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2000 fanden sich dann in
  127. der Wohnung des Angeklagten V.
  128. Z.
  129. gehörende Gegenstände in einem
  130. Gesamtwert von mindestens 40.000,-- DM, insbesondere Bergkristalle, darunter die seltenen schweren, aber auch kunsthandwerkliche Gegenstände, die 30
  131. brasilianischen Musik-CDs, Textilien, Teppiche, Schmuck sowie die große
  132. Mangrovenwurzel. Der Rest der Beute blieb verschwunden.
  133. c) Der Angeklagte hat jede Verstrickung in die Tat, sei es als Beteiligter
  134. am Raub, sei es als Hehler, bestritten. Er erklärte, erst einen Tag nach der Tat
  135. vom Raub erfahren zu haben. Er gab jedoch zu, einen großen Teil der bei ihm
  136. am 4. Dezember 2000 sichergestellten Gegenstände aus dem Besitz des
  137. V.
  138. Z.
  139. bei seinem Besuch am 9. März 2000 bei diesem noch gesehen zu
  140. haben.
  141. Zu deren Erwerb machte der Angeklagte während des Verfahrens unterschiedliche, teilweise widersprüchliche Angaben. Er habe zu verschiedenen
  142. Zeiten alles „gutgläubig“ erworben oder geschenkt bekommen, mal zum überwiegenden Teil von V.
  143. Z.
  144. und dessen Lebensgefährtin, mal von Dritten.
  145. Die entwendete und bei ihm sichergestellte Bettwäsche des V.
  146. Z.
  147. habe
  148. dieser zur Verpackung der Bergkristalle benutzt. In der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte schließlich, während seines Besuchs bei V.
  149. Z.
  150. am 9. März 2000 die Bergkristalle gekauft und - neben einer früheren Anzahlung über 10.000,-- DM - mit zu Hause im Laufe der Zeit mittels Abhebungen
  151. vom überzogenen Konto angesparten 30.000,-- DM bar bezahlt zu haben. Sie
  152. seien dann nach dem 22. März 2000 mit einem Kleintransporter zu ihm nach
  153. -8-
  154. Hamburg gebracht worden. Als Überbringerin nannte er zunächst eine gewisse
  155. "S.
  156. ", dann - nach Vorhalt des Widerspruchs - die beiden Männer, die die
  157. schwere Bergkristallgruppe überbrachten. Dem Raub seien die Steine entgangen, da sie bereits verladen gewesen wären, wie V.
  158. Z.
  159. 2000 erklärt habe. Der Erwerb der Steine durch Kauf bei V.
  160. ihm am 23. März
  161. Z.
  162. ist durch
  163. dessen Angaben und die seiner Lebensgefährtin widerlegt.
  164. Die beiden Personen, die ihn am 9. März 2000 bei seinem Besuch in
  165. U.
  166. begleiteten, identifizierte der Angeklagte nicht. Am Tag nach dem
  167. Überfall informierte ihn V.
  168. Z.
  169. - wie andere Kunden auch - gegen Mittag,
  170. also etwa zwölf Stunden nachdem die Täter V.
  171. Z.
  172. wieder verlassen hat-
  173. ten, telefonisch über den Raub und fragte den Angeklagten dabei auch, ob
  174. vielleicht „Ib.
  175. “ etwas mit dem Überfall zu tun haben könnte. Der Ange-
  176. klagte wies dies sofort entschieden zurück und beteuerte "für Ib.
  177. lege er
  178. seine Hand ins Feuer". Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am
  179. 18. Dezember 2000 gab der Angeklagte an, die Anschrift des „Ib.
  180. “ zu ken-
  181. nen und - nach Rücksprache mit seinem Verteidiger - "ggf." auch nennen zu
  182. wollen. In der Hauptverhandlung erklärte er demgegenüber, von der ihm als
  183. "Ib.
  184. A.
  185. " bekannten Person, und von I.
  186. , deren Nachnamen ihm
  187. unbekannt sei, wisse er weiter nichts. Beide habe er in einer Diskothek kennen
  188. gelernt, sympathisch gefunden und deshalb bei sich wohnen lassen. Eines Tages seien sie wieder verschwunden gewesen. Er wisse nicht woher sie kamen
  189. und wohin sie gingen.
  190. 2. Die Strafkammer hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten am Raub
  191. als "nicht ausreichend erwiesen" angesehen.
  192. -9-
  193. Sie führt in ihrer Beweiswürdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomente
  194. auf, wie die widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten zum Erwerb der
  195. bei V.
  196. Z.
  197. abhanden gekommenen Gegenstände, sein zeitnah zum
  198. Raub liegender Besuch mit Besichtigung des Anwesens des V.
  199. Z.
  200. , die
  201. Kenntnis der Täter von den örtlichen Gegebenheiten und der erforderlichen
  202. Transportkapazität, die Zusammensetzung der Beute vor dem Hintergrund der
  203. Interessen des Angeklagten und seines Sammelgebietes, dem sehr kleinen
  204. Kreis potentieller Abnehmer großer Bergkristalle sowie die Tat des Angeklagten in Kiel. Dennoch sei - so die Strafkammer -, da der Angeklagte am Ort des
  205. Überfalls nicht beobachtet bzw. erkannt wurde, nicht auszuschließen, daß a ndere Kunden des V.
  206. Z.
  207. oder insbesondere "Ib.
  208. " den Raub - ohne
  209. Beteiligung des Angeklagten - planten, ausführten oder ausführen ließen.
  210. Fest steht nach Meinung des Landgerichts nur, daß sich der Angeklagte die bei ihm sichergestellten und von V.
  211. Z.
  212. stammenden Gegen-
  213. stände - bis auf wenige Ausnahmen - in Kenntnis des Raubes beschafft hat,
  214. um sich zu bereichern.
  215. III.
  216. Soweit das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an der
  217. Raubtat vom 22. März 2000 nicht zweifelsfrei feststellen kann, ist die zugrunde
  218. liegende Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern.
  219. Zwar ist die Würdigung der Beweise dem Tatrichter vorbehalten. Kann
  220. er Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies
  221. in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-
  222. - 10 -
  223. liegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen
  224. sind. Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik,
  225. mit gesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnissen der Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in
  226. entscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil
  227. denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit
  228. nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
  229. Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische
  230. Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
  231. An diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen
  232. Bestand. Ob die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung bereits zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellte, kann dahinstehen. Die Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht erschöpfend, da nach der Feststellung hoher
  233. Beteiligungswahrscheinlichkeit die Erörterung gewichtiger Verdachtsmomente
  234. unterblieben ist.
  235. Auch die Gründe eines freisprechenden Urteils können und müssen
  236. zwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen.
  237. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und
  238. damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein,
  239. daß sich die Erörterung einzelner Beweisumstände erübrigt. Hier hat das
  240. Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beteiligung am Raub - als Tatbeitrag
  241. - 11 -
  242. kommt auch eine Vorbereitungshandlung in Betracht - verurteilt, obgleich eine
  243. Vielzahl von Belastungsindizien vorlag, während die den Zweifel der Strafkammer begründenden Aspekte von eher theoretischer Natur sind. Bei dieser
  244. Sachlage müssen in die Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und
  245. gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen
  246. werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR
  247. StPO § 267 Abs. 5 Freispruch7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und
  248. Beweiswürdigung, unzureichende 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in
  249. jeder Hinsicht gerecht.
  250. Das Landgericht hat folgende zwei für die Beteiligung des Angeklagten
  251. an der Tat vom 22. März 2000 sprechende Gesichtspunkte im Rahmen der
  252. Beweiswürdigung nicht erörtert.
  253. Die Strafkammer hat zum einen nicht erwogen, daß der Angeklagte
  254. nicht in der Lage war, den Erwerb von Hehlerware in der bei ihm festgestellten
  255. Größenordnung zu finanzieren. Daß dem Angeklagten ein großer Teil der bei
  256. V.
  257. Z.
  258. geraubten Gegenstände ohne Gegenleistung überlassen wurden,
  259. kann ausgeschlossen werden, zumal der Handelswert der Bergkristalle in
  260. Deutschland weit über der von der Strafkammer festgestellten, am Einkaufspreis orientierten Schadenssumme liegt. So hatte V.
  261. Z.
  262. den Verkaufs-
  263. preis allein schon der 185 kg schweren Bergkristallgruppe auf 30.000,-- DM
  264. angesetzt. Der Angeklagte war seit 1996 arbeitslos und lebte während dieser
  265. Zeit von Sozialhilfe, sein Konto war überzogen. Die Rechnung über 860,-- DM
  266. für die am 14. März 2000 von V.
  267. Z.
  268. gelieferten Morganite blieb unbe-
  269. zahlt. Daß der Angeklagte „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge“ im September 2000 eine Tätigkeit bei einer "Telefonmarketingfirma" aufnahm mit ei-
  270. - 12 -
  271. nem angeblichen Monatsnettoeinkommen von 15.000,-- DM ist schon deshalb
  272. unerheblich, da dies Monate später war. Vermögenswerten des Angeklagten,
  273. aus denen der Ankauf der Hehlerware hätte finanziert werden können, sind
  274. nicht vorhanden.
  275. Weiter geht die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
  276. auf die auffällige Reaktion des Angeklagten am 23. März 2000 auf die Frage
  277. des V.
  278. Z.
  279. zu einer möglichen Täterschaft des „Ib.
  280. A.
  281. “ ein. Der
  282. Angeklagte erweckte den Eindruck, daß er von einer derartigen Überlegung
  283. nicht überrascht war, aber jeden Gedanken in diese Richtung von vorneherein
  284. im Keim ersticken wollte, indem er sofort nachdrücklich beteuerte, für Ib.
  285. lege er seine Hand ins Feuer. Zwar wünscht auch ein Hehler keine Ermittlungen gegen seinen Lieferanten. Das Telefongespräch zwischen V.
  286. Z.
  287. und dem Angeklagten fand aber bereits am 23. März 2000 gegen Mittag statt,
  288. also nur 12 Stunden, nachdem die Räuber das Anwesen des V.
  289. Z.
  290. ge-
  291. gen Mitternacht am 22. März 2000 verlassen hatten. Daß die Täter - eventuell
  292. Ib.
  293. A.
  294. - ausgerechnet während dieser heißen Phase den Angeklagten
  295. als einen bis dahin hinsichtlich der Vortat ahnungslosen potentiellen Interessenten an Bergkristallen im entfernten Hamburg angingen, um ihm das Raubgut, dessen Herkunft er sofort erkannt hätte, anzubieten ist angesichts des damit verbundenen Entdeckungsrisikos - etwa falls dieser, statt sich als Hehler zu
  296. betätigen, V.
  297. Z.
  298. oder die Ermittlungsbehörden informiert - sehr unwahr-
  299. scheinlich. Die Reaktion des Angeklagten deutet deshalb darauf hin, daß er
  300. vom Raub bei V.
  301. Z.
  302. Schäfer
  303. schon vorher wußte.
  304. Wahl
  305. Kolz
  306. Boetticher
  307. Hebenstret