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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 80/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62
der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere
Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat
nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2
1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat II. 62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs
Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat
nach der von dem Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen vorgenommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausstehenden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest-
-3-
zusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe festgesetzt.
3
2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat
schließt angesichts der sonst rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen aus,
dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es
die für Tat II. 62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte.
4
3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage - betreffend
die am 13. Oktober 2011 für
E.
eingereichte Einkommensteu-
ererklärung für das Jahr 2010 - nicht Gegenstand des Urteils war und das Verfahren daher insoweit noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom
11. März 2014 - 1 StR 655/13 mwN).
-4-
II.
5
Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg,
dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum
Wahl
Jäger
Rothfuß
Radtke