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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 80/14
- vom
- 7. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Paderborn vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62
- der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
- Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere
- Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat
- nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
- im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- I.
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- 2
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- 1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat II. 62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs
- Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat
- nach der von dem Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen vorgenommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausstehenden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest-
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- -3-
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- zusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe festgesetzt.
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- 2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat
- schließt angesichts der sonst rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen aus,
- dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es
- die für Tat II. 62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte.
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- 4
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- 3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage - betreffend
- die am 13. Oktober 2011 für
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- E.
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- eingereichte Einkommensteu-
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- ererklärung für das Jahr 2010 - nicht Gegenstand des Urteils war und das Verfahren daher insoweit noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom
- 11. März 2014 - 1 StR 655/13 mwN).
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- -4-
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- II.
- 5
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- Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg,
- dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
- belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
- Raum
-
- Wahl
- Jäger
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- Rothfuß
- Radtke
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