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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 70/14
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vom
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4. September 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Mai 2013 wird
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a) die Verfolgung, soweit das Verfahren den Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den
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Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
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beschränkt;
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b) das vorbezeichnete Urteil
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aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
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schuldig ist,
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bb) im Strafausspruch aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306
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Abs. 1 Nr.1 und Nr. 4 StGB – durch die acht Busse und eine Unterstellhalle
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(Carport) vollständig zerstört wurden (UA S. 17, 63) – zu einer Freiheitsstrafe
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von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich
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der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
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gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Im Hinblick auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte
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sei weder in der Anklageschrift noch – entgegen § 265 Abs. 1 StPO – in der
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Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der abgebrannten Unterstellhalle eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in
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Betracht komme, beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a
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Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die
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Verfolgung der Verletzung des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinsichtlich der zerstörten Busse.
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2. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die acht abgebrannten Busse
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wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist, hat
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die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Folge. Dies zieht
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hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann letztlich
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nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB und
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nicht auch wegen Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1
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StGB verurteilt hätte.
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4. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es
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nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht darf
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zur Strafzumessung weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht
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im Widerspruch stehen.
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5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
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Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht
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bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung
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von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar
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1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an
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der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.
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Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten erweckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der
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Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines
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Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ
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2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153;
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vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010,
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409).
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6. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni
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1993 – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom
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3. November 1998 – 4 StR 428/98).
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Raum
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Graf
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Mosbacher
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Jäger
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Fischer
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