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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 70/14
  4. vom
  5. 4. September 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Brandstiftung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Mai 2013 wird
  12. a) die Verfolgung, soweit das Verfahren den Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den
  13. Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
  14. beschränkt;
  15. b) das vorbezeichnete Urteil
  16. aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
  17. schuldig ist,
  18. bb) im Strafausspruch aufgehoben.
  19. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
  20. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306
  24. Abs. 1 Nr.1 und Nr. 4 StGB – durch die acht Busse und eine Unterstellhalle
  25. (Carport) vollständig zerstört wurden (UA S. 17, 63) – zu einer Freiheitsstrafe
  26. -3-
  27. von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich
  28. der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
  29. gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
  30. 2
  31. 1. Im Hinblick auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte
  32. sei weder in der Anklageschrift noch – entgegen § 265 Abs. 1 StPO – in der
  33. Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der abgebrannten Unterstellhalle eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in
  34. Betracht komme, beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a
  35. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die
  36. Verfolgung der Verletzung des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinsichtlich der zerstörten Busse.
  37. 3
  38. 2. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die acht abgebrannten Busse
  39. wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist, hat
  40. die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
  41. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  42. 4
  43. 3. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Folge. Dies zieht
  44. hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann letztlich
  45. nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB und
  46. nicht auch wegen Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1
  47. StGB verurteilt hätte.
  48. 5
  49. 4. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es
  50. nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht darf
  51. -4-
  52. zur Strafzumessung weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht
  53. im Widerspruch stehen.
  54. 6
  55. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
  56. Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung
  57. des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht
  58. bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung
  59. von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar
  60. 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an
  61. der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.
  62. 7
  63. Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten erweckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der
  64. Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines
  65. Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ
  66. 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153;
  67. vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010,
  68. 409).
  69. -5-
  70. 8
  71. 6. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni
  72. 1993 – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom
  73. 3. November 1998 – 4 StR 428/98).
  74. Raum
  75. Graf
  76. Mosbacher
  77. Jäger
  78. Fischer