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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 70/14
- vom
- 4. September 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Brandstiftung
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Mai 2013 wird
- a) die Verfolgung, soweit das Verfahren den Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den
- Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
- beschränkt;
- b) das vorbezeichnete Urteil
- aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
- schuldig ist,
- bb) im Strafausspruch aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306
- Abs. 1 Nr.1 und Nr. 4 StGB – durch die acht Busse und eine Unterstellhalle
- (Carport) vollständig zerstört wurden (UA S. 17, 63) – zu einer Freiheitsstrafe
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- von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich
- der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
- gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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- 1. Im Hinblick auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte
- sei weder in der Anklageschrift noch – entgegen § 265 Abs. 1 StPO – in der
- Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der abgebrannten Unterstellhalle eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in
- Betracht komme, beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a
- Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die
- Verfolgung der Verletzung des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinsichtlich der zerstörten Busse.
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- 2. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die acht abgebrannten Busse
- wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist, hat
- die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 3. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Folge. Dies zieht
- hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann letztlich
- nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB und
- nicht auch wegen Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1
- StGB verurteilt hätte.
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- 4. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es
- nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht darf
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- zur Strafzumessung weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht
- im Widerspruch stehen.
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- 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
- Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung
- des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht
- bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung
- von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar
- 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an
- der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.
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- Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten erweckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der
- Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines
- Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ
- 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153;
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010,
- 409).
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- 6. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni
- 1993 – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom
- 3. November 1998 – 4 StR 428/98).
- Raum
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- Graf
- Mosbacher
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- Jäger
- Fischer
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