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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 618/06
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vom
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14. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar
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2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
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Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
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Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die
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wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie
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zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen
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in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten
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von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins
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Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34,
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345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die
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Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der
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Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts
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der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhängten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei
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Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen
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noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
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Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wonach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N.
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nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Begründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der
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Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausgenutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige
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zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in besonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu
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veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden
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und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte
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aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe
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eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen
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entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weiteren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nachvollzogen werden konnten.
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Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen
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will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine
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solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1
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Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die
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Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht be-
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gründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser
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Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht möglich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch
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bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im
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Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit
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teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der
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Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhandlung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher
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als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.
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Wahl
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Graf
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