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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 618/06
  4. vom
  5. 14. Februar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar
  16. 2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  17. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
  18. Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
  19. Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die
  20. wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie
  21. zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen
  22. in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten
  23. von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins
  24. Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34,
  25. 345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die
  26. Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der
  27. -3-
  28. Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts
  29. der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhängten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei
  30. Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen
  31. noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
  32. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wonach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N.
  33. nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Begründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der
  34. Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausgenutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige
  35. zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in besonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu
  36. veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden
  37. und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte
  38. aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe
  39. eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen
  40. entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weiteren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nachvollzogen werden konnten.
  41. Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen
  42. will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine
  43. solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1
  44. Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die
  45. Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht be-
  46. -4-
  47. gründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser
  48. Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht möglich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch
  49. bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im
  50. Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit
  51. teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der
  52. Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhandlung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher
  53. als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.
  54. Wahl
  55. Kolz
  56. Elf
  57. Hebenstreit
  58. Graf