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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 618/06
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- 14. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar
- 2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
- Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
- Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die
- wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie
- zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen
- in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten
- von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins
- Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34,
- 345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die
- Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der
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- Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts
- der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhängten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei
- Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen
- noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
- Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wonach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N.
- nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Begründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der
- Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausgenutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige
- zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in besonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu
- veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden
- und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte
- aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe
- eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen
- entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weiteren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nachvollzogen werden konnten.
- Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen
- will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine
- solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1
- Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die
- Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht be-
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- gründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser
- Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht möglich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch
- bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im
- Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit
- teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der
- Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhandlung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher
- als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.
- Wahl
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- Kolz
- Elf
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- Hebenstreit
- Graf
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