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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 610/11
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vom
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10. Januar 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27. Juli 2011 mit den Feststellungen
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aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist.
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Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
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und die notwenigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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2. Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt ist.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate)
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und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe zwei Mona-
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te) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
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2
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Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in
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dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
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im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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3
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Für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
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fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Die geahndete Tat wird - wie der
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Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - von der zugelassenen Anklage nicht erfasst (vgl. u.a. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2004
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- 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694, 695). Eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist
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nicht erhoben worden; der in der Hauptverhandlung erteilte gerichtliche Hinweis
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nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend.
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Gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß
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im genannten Fall einzustellen. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung
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des Schuldspruchs und wegen des Wegfalls der insoweit verhängten Einzelstrafe zum Entfallen der Gesamtstrafe.
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5
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Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird vom Wegfall
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der anderen Strafe nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass ihre Höhe durch
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die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil
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des Angeklagten beeinflusst ist.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Rothfuß
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Sander
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