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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 610/11
- vom
- 10. Januar 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27. Juli 2011 mit den Feststellungen
- aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist.
- Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
- und die notwenigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
- 2. Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
- sechs Monaten verurteilt ist.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate)
- und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe zwei Mona-
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- -3-
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- te) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
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- Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in
- dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
- im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 3
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- Für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Die geahndete Tat wird - wie der
- Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - von der zugelassenen Anklage nicht erfasst (vgl. u.a. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2004
- - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694, 695). Eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist
- nicht erhoben worden; der in der Hauptverhandlung erteilte gerichtliche Hinweis
- nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend.
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- Gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß
- im genannten Fall einzustellen. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung
- des Schuldspruchs und wegen des Wegfalls der insoweit verhängten Einzelstrafe zum Entfallen der Gesamtstrafe.
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- Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird vom Wegfall
- der anderen Strafe nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass ihre Höhe durch
- die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil
- des Angeklagten beeinflusst ist.
- Nack
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- Wahl
- Jäger
-
- Rothfuß
- Sander
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