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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 581/08
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vom
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7. November 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2008 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Augsburg vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten
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(vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - [BGHSt 51, 324],
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m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die
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lange Dauer seines bisherigen Konsums von Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben
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fehlen oder sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Berufstätigkeit, sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen
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können im Widerspruch stehen zum im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten
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Fehlen eines Hanges eines Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu
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nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depravation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im
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Sinne von § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli
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2007 - 1 StR 332/07-.
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Nack
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Sander
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