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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 581/08
- vom
- 7. November 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2008 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Augsburg vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten
- (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - [BGHSt 51, 324],
- m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die
- lange Dauer seines bisherigen Konsums von Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben
- fehlen oder sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Berufstätigkeit, sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen
- können im Widerspruch stehen zum im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten
- Fehlen eines Hanges eines Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu
- nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depravation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im
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- Sinne von § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli
- 2007 - 1 StR 332/07-.
- Nack
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- Kolz
- Elf
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- Hebenstreit
- Sander
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