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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 527/07
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vom
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21. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Geldfälschung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mannheim vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2007 bemerkt der Senat:
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Wie das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung selbst festgestellt hat, wurde bei der Tenorierung übersehen, dass wegen einer
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zwischen den Taten liegenden Vorverurteilung aus den Einzelstrafen
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zwei jeweils vier Jahre übersteigende Gesamtstrafen hätten gebildet
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werden müssen, so dass der Angeklagte durch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur sechs Jahren und acht Monaten nicht beschwert ist.
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Soweit die Revision besorgt, der Tatrichter habe bei den am 18. Februar 2005 und spätestens am 6. März 2005 begangenen Taten rechtsfehlerhaft die Einzelstrafe mit der Erwägung zugemessen, der Angeklagte
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-3habe zur Tatzeit unter Bewährung gestanden, obgleich eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Bensheim erst
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am 25. September 2005 erfolgt sei, wird übersehen, dass bereits das
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Landgericht Mannheim den Angeklagten am 30. September 2002 zu
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einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte
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und die Bewährungszeit aus dieser Verurteilung zumindest bis 2. Juli
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2006 andauerte.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Kolz
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Graf
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