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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 527/07
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- vom
- 21. November 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Geldfälschung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mannheim vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2007 bemerkt der Senat:
- Wie das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung selbst festgestellt hat, wurde bei der Tenorierung übersehen, dass wegen einer
- zwischen den Taten liegenden Vorverurteilung aus den Einzelstrafen
- zwei jeweils vier Jahre übersteigende Gesamtstrafen hätten gebildet
- werden müssen, so dass der Angeklagte durch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur sechs Jahren und acht Monaten nicht beschwert ist.
- Soweit die Revision besorgt, der Tatrichter habe bei den am 18. Februar 2005 und spätestens am 6. März 2005 begangenen Taten rechtsfehlerhaft die Einzelstrafe mit der Erwägung zugemessen, der Angeklagte
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- -3habe zur Tatzeit unter Bewährung gestanden, obgleich eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Bensheim erst
- am 25. September 2005 erfolgt sei, wird übersehen, dass bereits das
- Landgericht Mannheim den Angeklagten am 30. September 2002 zu
- einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte
- und die Bewährungszeit aus dieser Verurteilung zumindest bis 2. Juli
- 2006 andauerte.
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