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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 501/06
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vom
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27. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. Oktober 2006 hat vorgelegen.
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Die Annahme der Revision, die Strafkammer hätte dem Angeklagten
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zur Last gelegt, er habe in der Tatnacht nicht das Jugendamt kontaktiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat lediglich zutreffend
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erwogen, dass der Angeklagte ihm unterbreitete Gesprächsangebote
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des Jugendamtes ausgeschlagen hat; weiter hat sie ebenso zutreffend
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erwogen, dass er in der Tatnacht seine Lebensgefährtin zur Versorgung des Kindes mit hätte heranziehen können. Auch die übrigen Ausführungen können die zutreffenden Darlegungen der Generalbundesanwältin nicht entkräften.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Elf
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