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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 501/06
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. Oktober 2006 hat vorgelegen.
Die Annahme der Revision, die Strafkammer hätte dem Angeklagten
zur Last gelegt, er habe in der Tatnacht nicht das Jugendamt kontaktiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat lediglich zutreffend
erwogen, dass der Angeklagte ihm unterbreitete Gesprächsangebote
des Jugendamtes ausgeschlagen hat; weiter hat sie ebenso zutreffend
erwogen, dass er in der Tatnacht seine Lebensgefährtin zur Versorgung des Kindes mit hätte heranziehen können. Auch die übrigen Ausführungen können die zutreffenden Darlegungen der Generalbundesanwältin nicht entkräften.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf