|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 501/06
- vom
- 27. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. Oktober 2006 hat vorgelegen.
- Die Annahme der Revision, die Strafkammer hätte dem Angeklagten
- zur Last gelegt, er habe in der Tatnacht nicht das Jugendamt kontaktiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat lediglich zutreffend
- erwogen, dass der Angeklagte ihm unterbreitete Gesprächsangebote
- des Jugendamtes ausgeschlagen hat; weiter hat sie ebenso zutreffend
- erwogen, dass er in der Tatnacht seine Lebensgefährtin zur Versorgung des Kindes mit hätte heranziehen können. Auch die übrigen Ausführungen können die zutreffenden Darlegungen der Generalbundesanwältin nicht entkräften.
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Boetticher
- Elf
-
|