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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 405/13
vom
17. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Gegenvorstellung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss
richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur
Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das
in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann
grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs.
2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag
nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung
-3-
rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht"
hat.
Raum
Wahl
Jäger
Rothfuß
Cirener