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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 405/13
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- 17. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung
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- hier: Gegenvorstellung
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des
- Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der
- Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013
- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss
- richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur
- Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das
- in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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- 2
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- Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann
- grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur
- BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs.
- 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag
- nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung
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- rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht"
- hat.
- Raum
-
- Wahl
- Jäger
-
- Rothfuß
- Cirener
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