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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 354/01
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 29. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Soweit keine konkreten Tatbeiträge des Angeklagten G.
bzw. der Angeklagten W.
(Fall Nr. 1)
(Fall Nr. 2) ausdrücklich festgestellt
sind, müssen sich die Angeklagten die Tatbeiträge ihrer Mittäter aufgrund
ihrer Absprache zu arbeitsteiliger Vorgehensweise zurechnen lassen
(§ 25 Abs. 2 StGB).
-3-
Da der Angeklagte G.
im Fall Nr. 2 wegen - freilich unzutreffender An-
nahme eines Strafklageverbrauchs - nicht verurteilt worden ist, beruht die
gegen diesen Angeklagten insoweit festgesetzte Einzelstrafe (UA S. 39)
ersichtlich auf einem Fassungsversehen, wie auch der Vergleich der Gesamtstrafen für beide Angeklagte zeigt.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Hebenstreit