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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 354/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 15. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Coburg vom 29. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Soweit keine konkreten Tatbeiträge des Angeklagten G.
- bzw. der Angeklagten W.
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- (Fall Nr. 1)
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- (Fall Nr. 2) ausdrücklich festgestellt
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- sind, müssen sich die Angeklagten die Tatbeiträge ihrer Mittäter aufgrund
- ihrer Absprache zu arbeitsteiliger Vorgehensweise zurechnen lassen
- (§ 25 Abs. 2 StGB).
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- Da der Angeklagte G.
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- im Fall Nr. 2 wegen - freilich unzutreffender An-
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- nahme eines Strafklageverbrauchs - nicht verurteilt worden ist, beruht die
- gegen diesen Angeklagten insoweit festgesetzte Einzelstrafe (UA S. 39)
- ersichtlich auf einem Fassungsversehen, wie auch der Vergleich der Gesamtstrafen für beide Angeklagte zeigt.
- Schäfer
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- Nack
- Schluckebier
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- Wahl
- Hebenstreit
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