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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 344/03
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als
Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur
Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:
"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft
ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die
Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000
durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand
des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese
Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-
-3-
schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des
Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt
und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."
Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer
nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB
verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben
den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte
nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,
sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer
Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren
Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich
ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).
RiBGH Dr. Boetticher ist
im Urlaub und kann deshalb
nicht unterschreiben.
Nack
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Hebenstreit
Kolz
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