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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 344/03
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- 26. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als
- Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen
- zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur
- Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:
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- "Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft
- ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die
- Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000
- durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand
- des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese
- Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-
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- schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des
- Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt
- und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."
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- Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer
- nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB
- verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben
- den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte
- nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,
- sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer
- Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
- auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren
- Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich
- ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).
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- RiBGH Dr. Boetticher ist
- im Urlaub und kann deshalb
- nicht unterschreiben.
- Nack
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- Nack
- Hebenstreit
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- Kolz
- Elf
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