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948 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 321/00
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine vergleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (möglicherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der
tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil
i.S.d. § 331 StGB dar.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz