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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 321/00
- vom
- 3. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vorteilsannahme
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine vergleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (möglicherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der
- tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil
- i.S.d. § 331 StGB dar.
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- -3-
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Wahl
- Schluckebier
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- Boetticher
- Kolz
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