|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
1 StR 311/06
|
|
vom
|
|
25. Juli 2006
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen schweren Raubes u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
|
|
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
|
|
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
|
|
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechtsanwalt W.
|
|
|
|
mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet
|
|
|
|
wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
|
|
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
|
|
wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen
|
|
schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
|
|
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie
|
|
|
|
1
|
|
|
|
wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt
|
|
W.
|
|
|
|
hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.
|
|
2
|
|
|
|
1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen, weil Rechtsanwalt W.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Die von Rechtsanwalt Dr. B.
|
|
|
|
keine Verfahrensrüge erhoben hat.
|
|
erhobenen Verfahrensrügen sind aus
|
|
|
|
den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat,
|
|
offensichtlich unbegründet.
|
|
4
|
|
|
|
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
|
|
ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
|
|
Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
|
|
|
|
5
|
|
|
|
strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei
|
|
Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren
|
|
bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
|
|
in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
|
|
ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
|
|
(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
|
|
Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
|
|
Nack
|
|
|
|
Wahl
|
|
Kolz
|
|
|
|
Boetticher
|
|
Elf
|
|
|
|
|