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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 311/06
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- 25. Juli 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
- Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechtsanwalt W.
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- mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet
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- wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
- wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen
- schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie
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- wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt
- W.
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- hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
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- Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.
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- 1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen, weil Rechtsanwalt W.
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- 2. Die von Rechtsanwalt Dr. B.
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- keine Verfahrensrüge erhoben hat.
- erhobenen Verfahrensrügen sind aus
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- den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat,
- offensichtlich unbegründet.
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- 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
- ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
- Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
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- 4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
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- strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei
- Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren
- bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
- in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
- ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
- (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
- Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
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- Boetticher
- Elf
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