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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 239/10
vom
13. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Verfallsbeteiligte
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom
21. Juni 2010 bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B.
erlangte
Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des
Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß
§ 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B.
, weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der
Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff
des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235,
245f.). Hier hat B.
die Geldsumme in ununterbrochener Bereiche-
rungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und
vermittelt durch E.
erlangt.
-3-
Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3).
Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen
die Verfallsbeteiligte B.
ten und zu E.
entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagwar B.
weder Täterin einer Steu-
erhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie
haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten
Steuern.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander