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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 239/10
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- vom
- 13. Juli 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
- hier: Verfallsbeteiligte
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen:
- Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom
- 21. Juni 2010 bemerkt der Senat:
- Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B.
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- erlangte
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- Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des
- Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß
- § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
- Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B.
- , weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der
- Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff
- des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235,
- 245f.). Hier hat B.
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- die Geldsumme in ununterbrochener Bereiche-
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- rungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und
- vermittelt durch E.
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- erlangt.
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- Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3).
- Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen
- die Verfallsbeteiligte B.
- ten und zu E.
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- entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagwar B.
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- weder Täterin einer Steu-
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- erhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie
- haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten
- Steuern.
- Nack
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- Wahl
- Jäger
-
- Hebenstreit
- Sander
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