|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
1 StR 199/07
|
|
vom
|
|
9. Mai 2007
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen räuberischer Erpressung u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
|
|
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
|
|
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
|
|
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
|
Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt.
|
|
Es hat das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB)
|
|
u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in
|
|
der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch
|
|
nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden ... wiedergutzumachen." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn
|
|
dem Angeklagten durften nach der ständigen Rechtsprechung des
|
|
Bundesgerichtshofs fehlende Reue und fehlende Bemühungen um
|
|
Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
|
|
da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen
|
|
(vgl. BGH StV 1993, 591; wistra 2001, 96 m.w.N.).
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann offen
|
|
lassen, ob das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe bei den Taten "in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an
|
|
gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutdünken" gehandelt, die
|
|
Strafaussetzung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. Jedenfalls ist die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller
|
|
für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere
|
|
auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender
|
|
Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1
|
|
StPO. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass das Landgericht den Angeklagten, der bei der räuberischen Erpressung einen
|
|
Schlagstock bei sich führte, zu Unrecht nicht aus dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
|
|
- Mindeststrafe drei Jahre - bestraft hat; dass der Angeklagte sich
|
|
als Türsteher betätigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten.
|
|
Nack
|
|
|
|
Wahl
|
|
Hebenstreit
|
|
|
|
Kolz
|
|
Graf
|
|
|
|
|