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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 199/07
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- 9. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen räuberischer Erpressung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt.
- Es hat das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB)
- u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in
- der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch
- nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden ... wiedergutzumachen." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn
- dem Angeklagten durften nach der ständigen Rechtsprechung des
- Bundesgerichtshofs fehlende Reue und fehlende Bemühungen um
- Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
- da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen
- (vgl. BGH StV 1993, 591; wistra 2001, 96 m.w.N.).
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- Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann offen
- lassen, ob das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe bei den Taten "in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an
- gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutdünken" gehandelt, die
- Strafaussetzung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. Jedenfalls ist die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller
- für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere
- auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender
- Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1
- StPO. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass das Landgericht den Angeklagten, der bei der räuberischen Erpressung einen
- Schlagstock bei sich führte, zu Unrecht nicht aus dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
- - Mindeststrafe drei Jahre - bestraft hat; dass der Angeklagte sich
- als Türsteher betätigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten.
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- Hebenstreit
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- Graf
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