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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 192/02
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BESCHLUSS
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vom
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25. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird
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die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
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die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten
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hat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge
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Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch verschuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne"
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Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstelliger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unverjährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete
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sie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so bezeichneten "Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM
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verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen
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DM.
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2. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um "Wiederanlagefälle". Der
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Angeklagte hatte die Geschädigten veranlaßt, auf fällige Zahlungen zu verzichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzulegen.
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Hier läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen
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der erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer
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bisherigen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor
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entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92).
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Daß in den Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten, versteht sich angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht von
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selbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhältnismäßig geringfügigen Rückzahlungen in anderen Fällen, die sich aus den Urteilsgründen konkret
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ergeben (vgl. z.B. die Fälle Nr. 17 und 58, in denen die Geschädigte M.
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bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rückzahlung von 12.850 DM und bei einer Anlage von 10.000 DM eine Rückzahlung von 300 DM erhielt).
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3. In den übrigen Fällen sieht sich der Senat an der Bestätigung des
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Schuldspruchs (auch der an sich sehr maßvollen Einzelstrafen) wegen Unklarheiten bezüglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fällen schon
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nicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschädigten am selben
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Tag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen
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(dies betrifft nicht nur einige Wiederanlagefälle, sondern z.B. auch die Fälle 63
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und 64). Die Möglichkeit einer "natürlichen Handlungseinheit" erscheint hier
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zumindest nicht fernliegend.
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Vor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daß Tateinheit vorliegt,
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soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur
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einem Auftrag des Täters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So verhält es sich in einem konkret für den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.
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Ohne daß dies näher aufgeschlüsselt wäre, hatte der Angeklagte nämlich
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"nicht immer" selbst Kontakt mit den Geschädigten, sondern er bediente sich
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auch des gutgläubigen Vermittlers A.
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S.
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, demgegenüber der Ange-
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klagte den "Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt".
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4. All dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß es auf
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Weiteres noch ankäme. Der Senat weist jedoch auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten
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über den Umfang des Eröffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Prüfung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei
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einer Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.
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Schäfer
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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