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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 192/02
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- BESCHLUSS
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- 25. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird
- die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
- die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
- Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten
- hat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge
- Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
- 1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch verschuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne"
- Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstelliger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unverjährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete
- sie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so bezeichneten "Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM
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- verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen
- DM.
- 2. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um "Wiederanlagefälle". Der
- Angeklagte hatte die Geschädigten veranlaßt, auf fällige Zahlungen zu verzichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzulegen.
- Hier läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen
- der erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer
- bisherigen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor
- entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92).
- Daß in den Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten, versteht sich angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht von
- selbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhältnismäßig geringfügigen Rückzahlungen in anderen Fällen, die sich aus den Urteilsgründen konkret
- ergeben (vgl. z.B. die Fälle Nr. 17 und 58, in denen die Geschädigte M.
- bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rückzahlung von 12.850 DM und bei einer Anlage von 10.000 DM eine Rückzahlung von 300 DM erhielt).
- 3. In den übrigen Fällen sieht sich der Senat an der Bestätigung des
- Schuldspruchs (auch der an sich sehr maßvollen Einzelstrafen) wegen Unklarheiten bezüglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fällen schon
- nicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschädigten am selben
- Tag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen
- (dies betrifft nicht nur einige Wiederanlagefälle, sondern z.B. auch die Fälle 63
- und 64). Die Möglichkeit einer "natürlichen Handlungseinheit" erscheint hier
- zumindest nicht fernliegend.
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- Vor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daß Tateinheit vorliegt,
- soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur
- einem Auftrag des Täters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So verhält es sich in einem konkret für den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.
- Ohne daß dies näher aufgeschlüsselt wäre, hatte der Angeklagte nämlich
- "nicht immer" selbst Kontakt mit den Geschädigten, sondern er bediente sich
- auch des gutgläubigen Vermittlers A.
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- S.
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- , demgegenüber der Ange-
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- klagte den "Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt".
- 4. All dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß es auf
- Weiteres noch ankäme. Der Senat weist jedoch auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten
- über den Umfang des Eröffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Prüfung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei
- einer Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.
- Schäfer
-
- Wahl
- Schluckebier
-
- Boetticher
- Kolz
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