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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 188/02
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BESCHLUSS
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vom
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25. Juni 2002
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in der Strafsache
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wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
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mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A.
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dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptverhandlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten eingehend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging
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hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer
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paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht
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- wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter
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psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser
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Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch
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kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es
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angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Umstände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-
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lichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein
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könnte.
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Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegangen, der Geschädigte T.
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ziehe seinerseits eine Waffe,
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nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und
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durchgeladene Gewehr auf T.
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im Anschlag hielt und damit
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diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T.
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befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die
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ihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provozierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.
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Der Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch
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dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Umstände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen rechtmäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).
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Schäfer
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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