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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 188/02
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- BESCHLUSS
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- 25. Juni 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
- mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A.
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- ,
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- dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptverhandlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten eingehend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging
- hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer
- paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht
- - wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter
- psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser
- Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch
- kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es
- angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Umstände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-
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- lichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein
- könnte.
- Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegangen, der Geschädigte T.
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- ziehe seinerseits eine Waffe,
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- nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und
- durchgeladene Gewehr auf T.
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- im Anschlag hielt und damit
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- diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T.
- befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die
- ihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provozierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.
- Der Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch
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- dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Umstände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen rechtmäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).
- Schäfer
-
- Wahl
- Schluckebier
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- Boetticher
- Kolz
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