|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
1 StR 148/12
|
|
vom
|
|
10. Juli 2012
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Steuerhinterziehung u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
|
|
|
|
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf
|
|
Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m.
|
|
Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung
|
|
von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der
|
|
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
|
|
Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird
|
|
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
|
|
Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
|
StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in
|
|
63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs
|
|
Monate erkannt hätte.
|
|
Nack
|
|
|
|
Wahl
|
|
Jäger
|
|
|
|
Hebenstreit
|
|
Cirener
|
|
|
|
|