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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 148/12
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- 10. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
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- Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf
- Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m.
- Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung
- von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der
- Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird
- als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
- Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in
- 63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
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- -3-
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- Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs
- Monate erkannt hätte.
- Nack
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- Wahl
- Jäger
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- Hebenstreit
- Cirener
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